S a t z u n g des
Tanzsportverein Schwarz-Gelb Wittenberg 1957 e.V.
Anschrift: Dessauer 50, 06886 Lutherstadt Wittenberg
1. Name, Sitz, Geschäftsjahr
1.1. Der Verein führt den Namen „Tanzsportverein Schwarz-Gelb Wittenberg 1957 e.V.“ (nachfolgend TSV genannt).
1.2. Der Sitz des Vereins ist Lutherstadt Wittenberg. Er ist beim Amtsgericht Wittenberg eingetragen in das Vereinsregister unter der Nummer VR 168/90, bzw. seit 2010 zuständig das Amtsgericht Stendal.
1.3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2. Zweck Der Zweck des TSV ist es
2.1. den Amateurtanzsport zu pflegen und zu fördern,
2.2. die Interessen seiner Mitglieder gegenüber dem Deutschen Tanzsport-verband (DTV), dem Landestanzsportverband Sachsen-Anhalt (LTVSA), den Behörden des Landes und der Öffentlichkeit zu vertreten und
2.3. die Schüler- und Jugendarbeit im Sinne des DTV zu fördern.
3. Grundsätze
3.1. Der TSV steht auf der Grundlage des Amateurstatus.
3.2. Der TSV ist parteipolitisch neutral und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz sowie der Gleichberechtigung von Mann und Frau.
3.3. Der TSV verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der TSV ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
3.4. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwend-ungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keine Ansprüche auf das Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
3.5. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen des Vereins an den Landestanzsportverband Sachsen-Anhalt, der es unmittelbar und ausschliesslich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
4. Aufgaben
4.1. Zu den Aufgaben des Vereins gehören:
a) die Förderung des Tanzsportes durch das Angebot entsprechender Trainingsmaßnahmen,
b) die Ausschreibung, Organisation und Durchführung von nationalen und internationalen Turnieren,
c) die Zusammenarbeit mit Tanzsportclubs des In- und Auslandes.
5.Mitgliedschaft
5.1. Mitglied des TSV können natürliche und juristische Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen.
5.2. Dem TSV gehören ordentliche, fördernde und Ehrenmitglieder an:
a) ordentliche Mitglieder sind natürliche Personen, die den Tanzsport fördern und pflegen wollen;
b) passive Mitglieder sind natürliche Personen, die am Training nicht teilnehmen und auch nicht für den TSV starten;
c) fördernde Mitglieder sind natürliche oder juristische Personen, die dem TSV fortgesetzt materielle Unterstützung zur Erfüllung seiner Aufgaben zukommen lassen
d) Ehrenmitglieder sind natürliche Personen, die sich um den Tanzsport hervorragende Verdienste erworben haben und von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes dazu ernannt worden sind.
6. Beginn der Mitgliedschaft
6.1. Die Mitgliedschaft ist schriftlich durch den Aufnahmeantrag zu beantragen. Anträge von Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bedürfen der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Der Antragsteller ist bei Antragstellung über den Inhalt der Satzung zu informieren. Die Kenntnisnahme ist vom Antragsteller auf dem Antrag zu bestätigen.
6.2. Über die Annahme des Aufnahmeantrages entscheidet der Vorstand. Im Falle einer Ablehnung hat der Antragsteller das Recht, seinen Aufnahmeantrag der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Hierüber ist der Antragsteller zu informieren.
7. Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitgliedes.
7.1. Der Austritt ist mit einer Frist von vier Wochen zum Ende des folgenden Monats schriftlich an den Vorstand zu erklären.
7.2. Ein Mitglied kann vom Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit ausgeschlossen werden, wenn es:
a) durch eine strafbare Handlung den TSV geschädigt hat.
b) den Versuch unternommen hat, durch eine strafbare Handlung den TSV zu schädigen.
c) durch sein Verhalten in schwerer Weise das Ansehen des TSV oder des Tanzsportes beschädigt hat.
d) mit seinen Mitgliedsbeiträgen länger als drei Monate im Rückstand ist.
Gegen den Beschluss in den Fällen 7.2.a)-c) hat das betroffene Mitglied das Recht, die Mitgliederversammlung anzurufen, die endgültig entscheidet. Das Mitglied ist zu der Versammlung einzuladen und anzuhören.
7.3. Austritt und Ausschluss haben den Verlust aller Rechte und Ansprüche aus der Mitgliedschaft gegen den TSV zur Folge. Eine Rückerstattung geleisteter Beiträge ist ausgeschlossen.
8. Rechte und Pflichten der Mitglieder
8.1. Die Mitglieder haben das Recht in ihren Angelegenheiten, soweit durch sie nicht die Interessen anderer Mitglieder des TSV berührt werden, jede ideelle Unterstützung vom TSV zu beanspruchen und zu erhalten.
8.2. Ordentliche Mitglieder des TSV, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, haben das Recht, mit Sitz und Stimme an der Mitgliederversammlung teilzunehmen.
Ordentliche Mitglieder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können sich durch ihren gesetzlichen Vertreter in der Mitgliederversammlung vertreten lassen. Fördernde und Ehrenmitglieder haben in der Mitgliederversammlung nur beratende Funktion.
8.3. Alle Mitglieder haben das Recht, an den Veranstaltungen des TSV teilzunehmen und die Trainingsangebote entsprechend ihrem Leistungsstand zu nutzen.
8.4. Alle Mitglieder haben das Recht, an den Mitteln, die der Verein zur Förderung des Tanzsportes erhält, beteiligt zu werden.
8.5. Alle Mitglieder haben die Pflicht,
a) innerhalb ihrer Möglichkeiten zur Erreichung der Ziele des TSV beizutragen;
b) den ordnungsgemäß gefassten Beschlüssen nachzukommen;
c) das Ansehen des TSV zu wahren;
d) die Beiträge und Gebühren entsprechend der jeweils gültigen Beitrags-, Gebühren- und Finanzordnung zu entrichten;
e) die Vorschriften der Satzung zu befolgen
8.6. Alle ordentlichen Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, haben die Pflicht, für die Instandhaltung und den Betrieb der Vereinseinrichtungen und des Vereinslebens pro Jahr 6 Arbeitsstunden zu leisten. Für jede nicht geleistete Arbeitstunde ist am Ende des Jahres eine Ausgleichszahlung zu leisten. Vorstandsmitglieder sind von der Verpflichtung zur Leistung von Arbeitsstunden für die Dauer ihrer Vorstandstätigkeit befreit.
8.7. Weitere Pflichten der Mitglieder können sich aus den Satzungen und Ordnungen des DTV oder des LTVSA ergeben.
9. Organe des Vereins
Organe des TSV sind:
a) die Mitgliederversammlung;
b) der Vorstand
c) die Jugendversammlung
d) die Kassenprüfer
10. Die Mitgliederversammlung
10.1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
10.2. Der Vorstand beruft die ordentliche Mitgliederversammlung mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich per Post oder per E-Mail unter Bekanntgabe der Tagesordnung ein.
10.3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet auf Grund eines Beschlusses des Vorstandes oder eines Antrages, der von einem Fünftel der ordentlichen Mitglieder des TSV bzw. deren gesetzlichen Vertretern unterschrieben ist, innerhalb von zwei Wochen nach Beschlussfassung im Vorstand bzw. nach Eingang des Antrages beim Vorstand statt. Die Einladung erfolgt schriftlich mit einer Frist von einer Woche.
10.4. Die Mitgliederversammlung bestimmt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu ihren besonderen Aufgaben gehören:
a) die Wahl und Abwahl des Vorstandes
b) die Entgegennahme des Berichtes des Vorstandes
c) die Entlastung des Vorstandes
d) die Bestätigung des Jugendwartes
e)die Wahl der Kassenprüfer
f) die Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer
g) die Entlastung der Kassenprüfer
g) der Erlass der Beitrags-, Gebühren- und Finanzordnung
i) die Festsetzung der jährlichen Arbeitsstunden und die Höhe der Ausgleichszahlung
j) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereines
k) die Ernennung von Ehrenmitgliedern
10.5. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der vertretenen Stimmen beschlussfähig. Die Beschlüsse werden grundsätzlich mit absoluter Mehrheit gefasst. Bei der Ermittlung des Abstimmungsergebnisses werden ungültige Stimmen und Enthaltungen nicht gezählt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
10.6. Die Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden des TSV als Versammlungsleiter geleitet. Die Mitgliederversammlung wählt zudem einen Protokollführer.
10.7. Über die Beschlüsse, ihr Zustandekommen und den wesentlichen Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Dieses wird vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer unterschrieben
11. Der Vorstand
11.1. Vertretung des Vereins
Die Mitglieder des Vorstandes sind nur jeweils zu zweit vertretungsberechtigt. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich je einzeln. Diese beiden sind die gesetzlichen Vertreter im Sinne des § 26 BGB. Der stellvertretende Vorsitzende ist dem Verein gegenüber verpflichtet, von seiner Einzelvertretungsmacht nur Gebrauch zu machen bei Verhinderung des Vorsitzenden.
11.2. Der Vorstand hat die Aufgaben,
a) den Verein im Sinne der Satzung zu leiten;
b) die Mitglieder bei der Erfüllung der Aufgaben des Vereins zu unterstützen;
c) die Beratungen der Mitgliederversammlungen vorzubereiten.
11.3. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung, im Falle des Jugendwartes von der Jugendversammlung, für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Gewählt ist der Kandidat, der die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Erhält im ersten Wahlgang kein Kandidat die absolute Mehrheit, ist im zweiten Wahlgang der Kandidat gewählt, der die relative Stimmenmehrheit erhält. Eine Wiederwahl ist unbeschränkt zulässig. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Wahl des neuen Vorstandes im Amt.
11.4. Im Falle des Ausscheidens eines Vorstandsmitgliedes vor Ablauf der Amtszeit kann sich der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung selbst ergänzen oder eines seiner Mitglieder kommissarisch mit den Aufgaben des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes beauftragen.
11.5. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Über die Sitzungen des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen.
12. Die Jugendversammlung
Teilnahmeberechtigt und stimmberechtigt sind in der Jugendversammlung alle ordentlichen Vereismitglieder, die das 12., aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die Jugendversammlung findet am gleichen Tag jedoch vor der ordentlichen Mitgliederversammlung statt. Sie wählt aus ihrer Mitte den Jugendwart.
13. Die Kassenprüfer
13.1. Die beiden Kassenprüfer werden durch die Mitgliederversammlung für jeweils ein Jahr gewählt.
13.2. Die Aufgabe der Kassenprüfer ist die Prüfung der Geschäftsführung durch den Vorstand und die Berichterstattung gegenüber der Mitgliederversammlung.
13.3. Der Bericht der Kassenprüfer ist schriftlich niederzulegen.
14. Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
14.1. Anträge zur Satzungsänderung sind den Mitgliedern mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt zu geben. Für die Beschlussfassung ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen erforderlich.
14.2. Änderungen und Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder dem Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern mit der Einladung zur nächsten Mitgliederversammlung bekannt zu geben.
14.3. Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung mit 4/5-Mehrheit.
15.Zusatz
Einladungen und Informationen an die Mitglieder zur Kommunikation, können per E- Mail an die Mitglieder verschickt werden.
16. Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Der Tanzsportverein Schwarz-Gelb Wittenberg 1957 e.V. wurde am Amtsgericht Wittenberg in das Vereinsregister unter VR 168/90 eingetragen. Diese Satzung wurde beschlossen am 11. Oktober 1990. Änderungen entsprechend der Beschlüsse der Mitgliederversammlung am 20.06.2001, am 25.06. 2003, 11.12.2003, 07.10.2007 und 03. 11.2008, 04.12.2010 wurden eingearbeitet.
Vorstand gewählt am 04. Dezember 2010.